Nichtsdestotrotz fällt dieser Umstand im Gesamtkontext doch belastend ins Gewicht. Inwiefern die genannten Beweismittel nicht verwertbar sein sollten, legt der Beschwerdegegner nicht im Einzelnen dar und ist auch nicht ersichtlich. Somit ist erstellt, dass sich im streitigen PW ein Geheimfach befand und dass der Wagen in direkten Kontakt mit Betäubungsmitteln verschiedener Art gekommen war. Erstellt ist dadurch auch, dass im Fahrzeug Betäubungsmittel zumindest gelagert und allenfalls befördert, eingeführt, ausgeführt oder durchgeführt wurden (Art. 19. Abs. 1 Bst. b BetmG). Es ist deshalb richtigerweise als instrumentum sceleris einzustufen (vgl. THOMMEN, a.a.O., N. 184 zu Art.