Seine diesbezüglichen Angaben, wonach er «sehr viel mit Bargeld zu tun» habe und in der Diskothek in Paris ausser mit Euro auch in Dollar, Schweizerfranken und teilweise in anderer Währung bezahlt werde (pag. 49), überzeugen wenig. Selbst wenn man diesen Aussagen Glauben schenken will, erklären sie kaum, weshalb der Beschwerdegegner bei einem zweitägigen Besuch bei seiner Familie derart hohe Bargeldbeträge mit sich führen sollte – teils in Währungen, welche in der Schweiz als Zahlungsmittel gar nicht akzeptiert sind, wie z.B. bosnische konvertible Mark (BAM). Auffällig ist sodann, dass der Beschwerdegegner zum Ziel seiner Reise widersprüchliche Angaben machte.