Ein weiteres gewichtiges Indiz für die Annahme einer Anlasstat bildet das im Auto gefundene Geheimfach. Dieses ist im aktenkundigen Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2017 mittels Fotos anschaulich dokumentiert (pag. 39). Dass die Beschwerdeführerin diese Bilder im Beschwerdeverfahren nicht erneut vorlegt, ist denn auch nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners dient ihr die Einreichung von Fotos anderer Fahrzeuge nicht zum Nachweis des konkret streitigen Verstecks (dieser war, wie gesagt, mit der Dokumentation in den Akten bereits erbracht), sondern zur Illustration von vergleichbaren Fäl-