9 gehen, dass die beiden untersuchten Personen (und ihre Hosentaschen) mit den fraglichen Stoffen in direkten Kontakt gekommen sind. Anzumerken ist, dass der Beschwerdegegner entgegen seinen Ausführungen im Beschwerdeverfahren in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 5. September 2017 selber angab, in der Vergangenheit bereits mit Drogen zu tun gehabt zu haben, ohne nähere Angaben dazu zu machen (pag. 40 und 50, Frage und Antwort 11). Ein weiteres gewichtiges Indiz für die Annahme einer Anlasstat bildet das im Auto gefundene Geheimfach.