Die Vorinstanz war davon ausgegangen, der durchschnittliche Wert der üblicherweise auf Banknoten vorhandenen Kontaminierung mit Kokain liege bei 1. Die im konkreten Fall gemessenen Werte von 3.4 und 5.61 würden belegen, dass die Noten in direktem Kontakt mit Kokain gestanden seien (E. 3). Diese Überlegungen wurden vom Bundesgericht nicht beanstandet (E. 6). Vorliegend wurden im Fahrzeug Kontaminationswerte verschiedener Drogen von 1.04 bis 3.41 gemessen (pag. 7).