Tatwerkzeuge sind aber unabhängig davon einzuziehen, ob sie nur rechtswidrigem oder auch anderem Gebrauch dienen können. Entscheidend ist die durch den Täter realisierte oder beabsichtigte Verwendung, aufgrund welcher sich beurteilt, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (BGE 114 IV 98 E. 4). 7.4 An diese zusätzlich erforderliche Gefährdung sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Gefahr besteht, wenn die fraglichen Gegenstände nicht eingezogen werden, genügt (BGE 125 IV 185 = Pra 89 (2000) Nr. 104 E. 2a; BAUMANN, a.a.