Es ist ein konkreter Bezug zur Straftat nachzuweisen. Die blosse allgemeine Bestimmung oder Eignung von Gegenständen zu eventueller deliktischer Verwendung genügt nicht, um eine Einziehung zu rechtfertigen (BGE 129 IV 81 E. 4.2; 103 IV 76 E. 2; TRECHSEL/JEAN- RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N. 2 zu Art. 69 StGB). Tatwerkzeuge sind aber unabhängig davon einzuziehen, ob sie nur rechtswidrigem oder auch anderem Gebrauch dienen können.