Die Art der Anlasstat ist irrelevant. Es kann sich folglich um versuchte oder vollendete Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen und gleichzeitig um Verletzungs- Gefährdungs-, Tätigkeits- oder der Erfolgsdelikte handeln (BAUMANN, a.a.O., N. 6 zu Art. 69 StGB; SCHMID, Kommentar, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl. 2007, N. 27 zu Art. 69 StGB). 7.3 Zwischen der Anlasstat und den einzuziehenden Gegenständen muss ein hinreichender Bezug, ein sog. Deliktskonnex gegeben sein. Es ist ein konkreter Bezug zur Straftat nachzuweisen.