2019, N. 3 zu Art. 69 StGB; TRECHSEL/JEAN- RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 vor Art. 69 StGB). Dementsprechend kann die Sicherungseinziehung bei gegebenen Voraussetzungen entgegen der Auffassung von THOMMEN (in: Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen – Band I, 2018, N. 197 zu Art. 69 StGB) auch gegenüber Dritten angeordnet werden, ohne dass ihnen böser Glaube nachgewiesen werden muss. Die Art der Anlasstat ist irrelevant.