69 Abs. 2 StGB). 7.2 Die Sicherungseinziehung setzt zunächst eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Anlasstat voraus. Bei der Sicherungseinziehung handelt es sich um ein Verfahren gegen Sachen oder Werte. Eine schuldhafte Tatbegehung ist daher gerade nicht Voraussetzung für ihre Anordnung (BGE 132 II 178 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 11.2.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 314 + 315 vom 21. Oktober 2020 E. 7.2; BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art.