Sie verweise lediglich auf die Fotodokumentation eines anderen Fahrzeugs, was zum Beweis aber nicht ausreiche, sondern ein juristisches Nichts sei. Schliesslich bestreitet der Beschwerdegegner die Verhältnismässigkeit der Einziehung. Die Beschwerdeführerin schiesse am Ziel vorbei. Als mildere Massnahme käme ohne Weiteres in Frage, die Kabel durchzuschneiden, den Schliessmechanismus zu zerstören und das Versteck damit unbrauchbar zu machen. Die Vernichtung des Fahrzeugs sei nicht erforderlich. Ergänzend weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass der Kerngehalt der Eigentumsgarantie nicht gewahrt sei. Zudem hätte die Beschwerdeführerin ihn gemäss Art.