Der Beschwerdegegner wehrt sich weiter gegen die Annahme eines Deliktskonnexes. Es stimme nicht ansatzweise, dass die Erstellung eines Verstecks, wie es in seinem PW gefunden worden sei, enormes Wissen benötige. Jeder einigermassen versierte Hobbybastler könne ein solches basteln, zumal entsprechende Anleitungen im Internet ganz einfach heruntergeladen werden könnten. Interessanterweise werde das aufgefundene Versteck von der Beschwerdeführerin nicht detailliert beschrieben und dokumentiert. Sie verweise lediglich auf die Fotodokumentation eines anderen Fahrzeugs, was zum Beweis aber nicht ausreiche, sondern ein juristisches Nichts sei.