Dem Bericht der Beschwerdeführerin vom 14. März 2017 sei aber nichts dergleichen zu entnehmen, wobei Aussagen ohne Unterschrift, ohne Übersetzer etc. nicht verwertbar seien. Der Beschwerdegegner habe ausserdem nicht gewusst, dass sein Beifahrer mit Betäubungsmitteln zu tun habe und ausgeschrieben sei, ansonsten er ihn sicher nicht über die Grenze genommen hätte. Betreffend Airbag verkenne die Beschwerdeführerin, dass heute immer noch rund 10% der Motorfahrzeuge ohne Airbag ausgeliefert würden. Das Vorhandensein eines Airbags sei nicht gesetzlich vorgeschrieben. Der Beschwerdegegner wehrt sich weiter gegen die Annahme eines Deliktskonnexes.