Anzumerken sei auch, dass offenbar Akten und möglicherweise Proben verwechselt worden seien. So laute der forensisch-chemische Abschlussbericht vom 19. April 2017 auf F.________ anstatt auf den Beschwerdegegner. Weiter verweise die Beschwerdeführerin darauf, dass der Beschwerdegegner in der Vergangenheit selbst mit Betäubungsmitteln zu tun gehabt habe. Dem Bericht der Beschwerdeführerin vom 14. März 2017 sei aber nichts dergleichen zu entnehmen, wobei Aussagen ohne Unterschrift, ohne Übersetzer etc. nicht verwertbar seien.