Sodann gäbe es keine gesetzlich oder höchstrichterlich festgelegten Grenzwerte für Kontaminationsspuren. Ausserdem sei massgebend, wie und wo solche Spuren entnommen worden seien, da an schwer zugänglichen Stellen Kontaminationen nicht eliminiert werden könnten. Vergleichswerte, beispielsweise aus Taxis oder öffentlichen Verkehrsmitteln, würden fehlen. Der Beschwerdegegner arbeite in einem Nachtclub und habe entsprechend viel mit Geld zu tun. Wie stark Geld mit Betäubungsmitteln kontaminiert sei, dürfte notorisch bekannt sein. Anzumerken sei auch, dass offenbar Akten und möglicherweise Proben verwechselt worden seien.