6. Vorbringen des Beschwerdegegners Der Beschwerdegegner argumentiert, Eigentum Dritter würde der Sicherungseinziehung grundsätzlich nicht unterliegen. Art. 69 StGB stelle für die Einziehung zu Lasten eines Drittbeteiligen keine genügende gesetzliche Grundlage dar. Wer eine andere Ansicht vertrete, müsse ihm eine konkrete Gefährdung sowie bösen Glau-