Dieses Bild komplettiere sich dadurch, dass sowohl der Beschwerdegegner als auch sein Beifahrer in Zusammenhang mit illegalen Betäubungsmitteln stünden. So seien bei beiden erhebliche Kokainspuren gemessen worden. Während der Beschwerdegegner bereits eingestanden habe, mit Betäubungsmitteln zu tun gehabt zu haben, sei sein Mitfahrer deswegen gar im RIPOL ausgeschrieben. Die genannten Indizien würden ausserdem dafür sprechen, dass das Fahrzeug – ohne die Einziehung – auch in Zukunft für Widerhandlungen gegen das BetmG genutzt werde. Im Rahmen einer einzigen Fahrt könnten im Versteck erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln transportiert werden.