Beachte man zusätzlich zu den Kontaminationsspuren den für die Errichtung des Verstecks betriebenen Aufwand sowie den Umstand, dass für dessen Einbau sicherheitsrelevante Einrichtungen (Airbag) ausser Betreib gesetzt und damit ernsthafte Verletzungen der Insassen in Kauf genommen worden seien, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Versteck zwecks mehrmaligen Transports von Betäubungsmitteln errichtet worden sei. Dieses Bild komplettiere sich dadurch, dass sowohl der Beschwerdegegner als auch sein Beifahrer in Zusammenhang mit illegalen Betäubungsmitteln stünden.