5. Vorbringen der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, das selbstständige Einziehungsverfahren sei ein rein sachliches Verfahren, bei dem die Unschuldsvermutung nicht gelte. Selbst wenn die Unschuldsvermutung vorliegend Geltung erlangen sollte, sei dieser Grundsatz von der Vorinstanz falsch angewendet worden. Sie habe sich nämlich einzig auf die Frage konzentriert, ob der direkte Kontakt, d.h. die Kontamination, eine Anlasstat begründen könnte und dabei die anderen Indizien ausser Acht gelassen.