4 4. Entscheid der Vorinstanz Im erstinstanzlichen Entscheid wird ausgeführt, die Beweislast für das Vorliegen der Einziehungsvoraussetzungen liege aufgrund der analog anwendbaren Unschuldsvermutung bei den Strafbehörden. Namentlich die Anlasstat müsse explizit nachgewiesen werden. Das BetmG stelle den Drogenhandel nicht pauschalisiert und als Ganzes unter Strafe, sondern einzelne Verhaltensweisen. Diese seien somit substanziiert darzulegen. Die blosse Wahrscheinlichkeit eines Drogentransports oder einer Lagerung genüge hierfür nicht.