Der Beschwerdegegner trug Barschaften verschiedener Währungen auf sich, unter anderem CHF 5'000.00 sowie EUR 1'320.00 (Effektenverzeichnis pag. 15 f.). Zum Zweck der Reise gab er an, er besitze in Paris und Zürich Discos. Seine Frau und seine beiden Kinder würden in Zürich wohnen. Er wolle sie für zwei Tage besuchen, bevor er nach Paris zurückkehre. Das Auto habe er vor etwa zwei bis drei Monaten in Slowenien für ca. EUR 25'000.00 gekauft. Die Fahrzeugpapiere seien noch nicht umgeschrieben worden (pag. 4). Weitere Abklärungen ergaben, dass der Beifahrer E._____