BSG 162.11]). Als zuständige Verwaltungsbehörde und unterliegende Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin zur 3 Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO und Art. 74 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf das Rechtsmittel wird eingetreten.