SR 313.0]). Kommt es in einem solchen Verfahren zu einer gerichtlichen Beurteilung, stehen gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) offen (Art. 80 Abs. 1 VStrR). Soweit Art. 73-81 VStrR nichts Anderes bestimmen, gelten für das Verfahren die Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR). 2.2 Vorliegend handelt es sich um ein selbstständiges Einziehungsverfahren nach Art. 376 ff. StPO. Angefochten ist ein Entscheid gemäss Art. 377 Abs. 4 StPO. Solche Entscheide sind mit Beschwerde nach Art.