2. Formelles 2.1 Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere um den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen, ist die Beschwerdeführerin namentlich befugt, Gegenstände sicherzustellen und nach Art. 69 und 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) einzuziehen (Art. 100 Abs. 1 und Art. 104 des Zollgesetzes [ZG; SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 66 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]).