SR 812.121) eingereicht hat. Das Beschwerdeverfahren wurde bis zum Vorliegen einer Rückmeldung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Frage, ob ihr das streitige Fahrzeug zwecks Beschlagnahme in einem allfällig neu zu eröffnenden Strafverfahren herauszugeben sei, sistiert. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020, bei der Beschwerdekammer eingegangen am 20. Januar 2021, nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren nicht an die Hand. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens wurde in der Folge aufgehoben.