(nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte am 11. November 2020, (1.) das Urteil der Vorinstanz vom 28. August 2020 sei vollumfänglich zu bestätigen, (2.) unter Kosten- und Entschädigungsfolge auch für das Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdeführerin. 1.5 Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 wurden die Parteien davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen bei der Staatsanwaltschaft Ba- sel-Stadt Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) eingereicht hat.