Von Seiten der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Eingaben vom 28. Oktober 2020 und 3. November 2020 jeweils auf eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren verzichtet. A.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte am 11. November 2020, (1.) das Urteil der Vorinstanz vom 28. August 2020 sei vollumfänglich zu bestätigen, (2.) unter Kosten- und Entschädigungsfolge auch für das Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdeführerin.