Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 441 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Januar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschwerdegegner Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Oberzolldirektion, Haupt- abteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern Beschwerdeführerin Gegenstand selbstständiges Einziehungsverfahren nach Art. 376 ff. StPO Beschwerde gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 28. August 2020 (PEN 19 331) Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1 Am 13. März 2017 wurde am Grenzübergang Basel/St. Louis ein Personenwagen der Marke Mercedes (schwarz, Fahrzeugtyp E 300 Bluetech Hybrid Automat, Kon- trollschild C.________ Fahrgestellnummer D.________) angehalten und in der Folge sichergestellt. Mit Einziehungsbescheid vom 24. Januar 2018 verfügte die Eidgenössische Zollverwaltung, Kommando Grenzwachtkorps, dass der Wagen nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen werde (pag. 52 ff.). Dagegen er- hob A.________ als beschwerte Drittperson am 26. Januar 2018 Einsprache (pag. 61 ff.). Der zuständige Vizedirektor der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzoll- direktion, bestätigte am 19. Juli 2019 den Einziehungsbescheid und verfügte, das fragliche Fahrzeug sei zur Vernichtung einzuziehen (pag. 87 ff.). Am 22. Juli 2019 stellte A.________ ein Begehren um gerichtliche Beurteilung der Einziehungsver- fügung (pag. 100). In der Folge fand am 4. August 2020 vor dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) die Hauptverhandlung statt. Mit Urteil vom 28. August 2020 erkannte die Vorinstanz: «1. Der beschlagnahmte Personenwagen der Marke Mercedes (schwarz, Fahrzeugtyp E 300 Bluetech Hybrid Automat, Kontrollschild C.________ Fahrgestellnummer D.________) ist nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an A.________ herauszugeben. 2. Die Zivilklage (Schadenersatz) wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und die Parteien für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 3. Dem Kanton Bern werden die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'996.00 (Gebühren des Verwaltungsstrafverfahrens CHF 710.00, Gebühren des Gerichts CHF 1'000.00 inkl. schrift- liche Begründung und Auslagen des Gerichts CHF 286.00) auferlegt. 4. Der Kanton Bern hat A.________ eine Entschädigung von CHF 5'458.38 für seine Aufwen- dungen im Verfahren zu bezahlen.» 1.2 Gegen dieses Urteil erhob die Eidgenössische Zollverwaltung EZV (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. September 2020 Beschwerde und am 18. September 2020 zusätzlich Berufung. Sie stellte folgende Anträge: «1. Das Urteil vom 28. August 2020 des Regionalgerichts Oberland sei aufzuheben. 2. Der Personenwagen der Marke Mercedes (schwarz, Fahrzeugtyp E 300 Bluetech Hybrid Auto- mat, Kontrollschild C.________ Fahrgestellnummer D.________) sei zur Vernichtung einzuzie- hen. 3. Eventualiter: Der Personenwagen der Marke Mercedes (schwarz, Fahrzeugtyp E 300 Bluetech Hybrid Automat, Kontrollschild C.________ Fahrgestellnummer D.________) sei in seinen rechtmässigen Zustand zu bringen, zu verwerten und der Erlös unter Abzug sämtlicher Kosten dem Beschwerdegegner auszuhändigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.» 1.3 Mit Beschluss SK 20 405 vom 20. Oktober 2020 entschied die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, dass das gegen den als «Urteil mit Begründung» bezeichneten Entscheid der Vorinstanz erhobene Rechtsmittel als Beschwerde 2 qualifiziert werde und zur Behandlung an die dafür zuständige Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet werde. 1.4 Am 23. Oktober 2020 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Von Seiten der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Eingaben vom 28. Okto- ber 2020 und 3. November 2020 jeweils auf eine Stellungnahme im Beschwerde- verfahren verzichtet. A.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte am 11. November 2020, (1.) das Urteil der Vorinstanz vom 28. August 2020 sei vollumfänglich zu bestätigen, (2.) unter Kosten- und Entschädigungsfolge auch für das Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdeführerin. 1.5 Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 wurden die Parteien davon in Kenntnis ge- setzt, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen bei der Staatsanwaltschaft Ba- sel-Stadt Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) eingereicht hat. Das Be- schwerdeverfahren wurde bis zum Vorliegen einer Rückmeldung der Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt zur Frage, ob ihr das streitige Fahrzeug zwecks Beschlagnahme in einem allfällig neu zu eröffnenden Strafverfahren herauszugeben sei, sistiert. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020, bei der Beschwerdekammer eingegangen am 20. Januar 2021, nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren nicht an die Hand. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens wurde in der Folge aufgeho- ben. 2. Formelles 2.1 Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere um den ordnungs- gemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizu- tragen, ist die Beschwerdeführerin namentlich befugt, Gegenstände sicherzustellen und nach Art. 69 und 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) einzuziehen (Art. 100 Abs. 1 und Art. 104 des Zollgesetzes [ZG; SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 66 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- strafrecht [VStrR; SR 313.0]). Kommt es in einem solchen Verfahren zu einer ge- richtlichen Beurteilung, stehen gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) offen (Art. 80 Abs. 1 VStrR). Soweit Art. 73-81 VStrR nichts Anderes bestimmen, gelten für das Verfah- ren die Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR). 2.2 Vorliegend handelt es sich um ein selbstständiges Einziehungsverfahren nach Art. 376 ff. StPO. Angefochten ist ein Entscheid gemäss Art. 377 Abs. 4 StPO. Sol- che Entscheide sind mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO anzufechten (SCHWAR- ZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 377 StPO; BAUMANN, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 377 StPO). Zuständig für die Behandlung von Beschwerden ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Als zuständige Verwaltungsbehörde und un- terliegende Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin zur 3 Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO und Art. 74 Abs. 1 VStrR). Die Be- schwerde erfolgte form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf das Rechtsmit- tel wird eingetreten. 3. Sachverhalt Am 13. März 2017, 20:00 Uhr, wurde der Beschwerdegegner beim Grenzübergang Basel/St. Louis bei seiner Einreise in die Schweiz vom Grenzwachtkorps Basel West kontrolliert. Dem Rapport der Beschwerdeführerin vom 14. März 2017 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass im Leerraum des Beifahrerairbags ein Geheim- fach festgestellt wurde (pag. 4). Dieses wies Masse von 500 mm x 200 mm x 150 mm auf (pag. 39). Ein von der EZV durchgeführter Test mittels Ionenfallenmobi- litätsspektrometer (sog. ITEMISER-Test) zeigte, dass der Wagen an verschiedenen Stellen in signifikantem Mass mit Betäubungsmitteln kontaminiert war. Konkret wurden im Kofferraum ein THC-Wert von 3.08, auf der Rücksitzbank ein THC-Wert von 2.05 und ein Heroinwert von 1.74, an der Mittelkonsole ein Kokainwert von 1.66, auf dem Beifahrersitz ein Kokainwert von 1.04, ein Cathinwert von 3.22 und ein Methamphetaminwert von 2.56 sowie am Airbag/Handschuhfach ein Kokain- wert von 2.99 gemessen. Beim oder im Versteck fand sich ein Kokainwert von 3.41, beim Versteck-Zugang ein Kokainwert von 1.66 sowie beim offenen Versteck ein Kokainwert von 2.28. Beim Fahrersitz resp. am Lenkrad wurde zudem ein Pa- racetamolwert von 2.25 festgestellt. Es ist gerichtsnotorisch, dass Paracetamol häufig als Streckmittel verwendet wird. Der Beschwerdegegner wies an seinem Nacken Spuren von Noscapin (einem natürlichen Bestandteil von Schlafmohn) mit einem Wert von 4.26 auf. In seinen Hosentaschen wurden ein Kokainwert von 1.64 und ein Noscapinwert von 1.41 festgestellt. Der Beifahrer und Cousin des Be- schwerdegegners, E.________, war an seinen Händen mit einem Kokainwert von 3.22 und an seinem Nacken mit einem Noscapinwert von 1.11 kontaminiert. In sei- nen Hosentaschen fanden sich ebenfalls Kokainkontaminierungen, dies mit einem Wert von 3.64 (ITMS-Bericht vom 13. März 2017, pag. 5 ff.). Diese Ergebnisse wurden in qualitativer Hinsicht durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) am 19. April 2017 bestätigt (pag. 29 f.). Betäubungsmittel wurden im Fahrzeug keine gefunden. Der Beschwerdegegner trug Barschaften verschiedener Währungen auf sich, unter anderem CHF 5'000.00 sowie EUR 1'320.00 (Effektenverzeichnis pag. 15 f.). Zum Zweck der Reise gab er an, er besitze in Paris und Zürich Discos. Seine Frau und seine beiden Kinder würden in Zürich wohnen. Er wolle sie für zwei Tage besuchen, bevor er nach Paris zurück- kehre. Das Auto habe er vor etwa zwei bis drei Monaten in Slowenien für ca. EUR 25'000.00 gekauft. Die Fahrzeugpapiere seien noch nicht umgeschrieben worden (pag. 4). Weitere Abklärungen ergaben, dass der Beifahrer E.________ wegen mehreren Widerhandlungen gegen das BetmG im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben war (pag. 3). Der Personenwagen der Marke Mercedes (schwarz, Fahrzeugmodell E 300 Bluetech Hybrid Automat, Kontrollschild C.________ Fahr- gestellnummer D.________) wurde von der EZV vorläufig sichergestellt. 4 4. Entscheid der Vorinstanz Im erstinstanzlichen Entscheid wird ausgeführt, die Beweislast für das Vorliegen der Einziehungsvoraussetzungen liege aufgrund der analog anwendbaren Un- schuldsvermutung bei den Strafbehörden. Namentlich die Anlasstat müsse explizit nachgewiesen werden. Das BetmG stelle den Drogenhandel nicht pauschalisiert und als Ganzes unter Strafe, sondern einzelne Verhaltensweisen. Diese seien so- mit substanziiert darzulegen. Die blosse Wahrscheinlichkeit eines Drogentransports oder einer Lagerung genüge hierfür nicht. Mangels Nachweises einer Anlasstat seien die Voraussetzungen für eine Einziehung nicht erfüllt. 5. Vorbringen der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, das selbstständige Einziehungsver- fahren sei ein rein sachliches Verfahren, bei dem die Unschuldsvermutung nicht gelte. Selbst wenn die Unschuldsvermutung vorliegend Geltung erlangen sollte, sei dieser Grundsatz von der Vorinstanz falsch angewendet worden. Sie habe sich nämlich einzig auf die Frage konzentriert, ob der direkte Kontakt, d.h. die Kontami- nation, eine Anlasstat begründen könnte und dabei die anderen Indizien ausser Acht gelassen. Beachte man zusätzlich zu den Kontaminationsspuren den für die Errichtung des Verstecks betriebenen Aufwand sowie den Umstand, dass für des- sen Einbau sicherheitsrelevante Einrichtungen (Airbag) ausser Betreib gesetzt und damit ernsthafte Verletzungen der Insassen in Kauf genommen worden seien, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Versteck zwecks mehrmaligen Transports von Betäubungsmitteln errichtet worden sei. Dieses Bild komplettiere sich dadurch, dass sowohl der Beschwerdegegner als auch sein Beifahrer in Zusammenhang mit illegalen Betäubungsmitteln stünden. So seien bei beiden erhebliche Kokainspuren gemessen worden. Während der Be- schwerdegegner bereits eingestanden habe, mit Betäubungsmitteln zu tun gehabt zu haben, sei sein Mitfahrer deswegen gar im RIPOL ausgeschrieben. Die genann- ten Indizien würden ausserdem dafür sprechen, dass das Fahrzeug – ohne die Einziehung – auch in Zukunft für Widerhandlungen gegen das BetmG genutzt wer- de. Im Rahmen einer einzigen Fahrt könnten im Versteck erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln transportiert werden. Da sie mehrmals pro Woche eingesetzt würden, sei das Gefährdungspotential solch umgebauter Fahrzeuge ausserordent- lich hoch. Angesichts dieser Gefahr sei die Einziehung verhältnismässig. Insbe- sondere würde eine mildere Massnahme wie ein aufwendiger, kostspieliger und unverhältnismässiger Rückbau in den Originalzustand zur Vermeidung weiterer de- liktischer Tätigkeit nicht genügen. Der Eingriff in seine Eigentumsrechte sei vom Beschwerdegegner hinzunehmen, da die öffentlichen Interessen an der Sicherheit, der Gesundheit von Menschen sowie der öffentlichen Ordnung überwiegen wür- den. 6. Vorbringen des Beschwerdegegners Der Beschwerdegegner argumentiert, Eigentum Dritter würde der Sicherungsein- ziehung grundsätzlich nicht unterliegen. Art. 69 StGB stelle für die Einziehung zu Lasten eines Drittbeteiligen keine genügende gesetzliche Grundlage dar. Wer eine andere Ansicht vertrete, müsse ihm eine konkrete Gefährdung sowie bösen Glau- 5 ben nachweisen. Es sei aber gerade nicht erstellt, dass Betäubungsmitteldelikte mit dem beschlagnahmten Fahrzeug begangen worden seien und schon gar nicht, dass der Beschwerdegegner etwas damit zu tun habe. Nicht ansatzweise gäbe es vorliegend eine geschlossene Indizienkette, welche auf seine Täterschaft hindeu- ten würde. Es gelte die Unschuldsvermutung. Sodann gäbe es keine gesetzlich oder höchstrichterlich festgelegten Grenzwerte für Kontaminationsspuren. Ausser- dem sei massgebend, wie und wo solche Spuren entnommen worden seien, da an schwer zugänglichen Stellen Kontaminationen nicht eliminiert werden könnten. Vergleichswerte, beispielsweise aus Taxis oder öffentlichen Verkehrsmitteln, wür- den fehlen. Der Beschwerdegegner arbeite in einem Nachtclub und habe entspre- chend viel mit Geld zu tun. Wie stark Geld mit Betäubungsmitteln kontaminiert sei, dürfte notorisch bekannt sein. Anzumerken sei auch, dass offenbar Akten und mög- licherweise Proben verwechselt worden seien. So laute der forensisch-chemische Abschlussbericht vom 19. April 2017 auf F.________ anstatt auf den Beschwerde- gegner. Weiter verweise die Beschwerdeführerin darauf, dass der Beschwerde- gegner in der Vergangenheit selbst mit Betäubungsmitteln zu tun gehabt habe. Dem Bericht der Beschwerdeführerin vom 14. März 2017 sei aber nichts derglei- chen zu entnehmen, wobei Aussagen ohne Unterschrift, ohne Übersetzer etc. nicht verwertbar seien. Der Beschwerdegegner habe ausserdem nicht gewusst, dass sein Beifahrer mit Betäubungsmitteln zu tun habe und ausgeschrieben sei, ansons- ten er ihn sicher nicht über die Grenze genommen hätte. Betreffend Airbag verken- ne die Beschwerdeführerin, dass heute immer noch rund 10% der Motorfahrzeuge ohne Airbag ausgeliefert würden. Das Vorhandensein eines Airbags sei nicht ge- setzlich vorgeschrieben. Der Beschwerdegegner wehrt sich weiter gegen die Annahme eines Deliktskonne- xes. Es stimme nicht ansatzweise, dass die Erstellung eines Verstecks, wie es in seinem PW gefunden worden sei, enormes Wissen benötige. Jeder einigermassen versierte Hobbybastler könne ein solches basteln, zumal entsprechende Anleitun- gen im Internet ganz einfach heruntergeladen werden könnten. Interessanterweise werde das aufgefundene Versteck von der Beschwerdeführerin nicht detailliert be- schrieben und dokumentiert. Sie verweise lediglich auf die Fotodokumentation ei- nes anderen Fahrzeugs, was zum Beweis aber nicht ausreiche, sondern ein juristi- sches Nichts sei. Schliesslich bestreitet der Beschwerdegegner die Verhältnismässigkeit der Einzie- hung. Die Beschwerdeführerin schiesse am Ziel vorbei. Als mildere Massnahme käme ohne Weiteres in Frage, die Kabel durchzuschneiden, den Schliessmecha- nismus zu zerstören und das Versteck damit unbrauchbar zu machen. Die Vernich- tung des Fahrzeugs sei nicht erforderlich. Ergänzend weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass der Kerngehalt der Eigentumsgarantie nicht gewahrt sei. Zudem hätte die Beschwerdeführerin ihn gemäss Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) voll zu entschädigen. CHF 20'000.00 ersatzlos abzuschreiben, sei dem Beschwerdegegner nicht zumut- bar. 6 7. Rechtliches 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbar- keit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder dazu bestimmt waren, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefähr- den (sog. Sicherungseinziehung). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezo- genen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). 7.2 Die Sicherungseinziehung setzt zunächst eine tatbestandsmässige und rechtswid- rige Anlasstat voraus. Bei der Sicherungseinziehung handelt es sich um ein Verfah- ren gegen Sachen oder Werte. Eine schuldhafte Tatbegehung ist daher gerade nicht Voraussetzung für ihre Anordnung (BGE 132 II 178 E. 4.1; Urteil des Bundes- gerichts 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 11.2.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 314 + 315 vom 21. Oktober 2020 E. 7.2; BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 69 StGB; TRECHSEL/JEAN- RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 vor Art. 69 StGB). Dementsprechend kann die Sicherungsein- ziehung bei gegebenen Voraussetzungen entgegen der Auffassung von THOMMEN (in: Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen – Band I, 2018, N. 197 zu Art. 69 StGB) auch gegenüber Dritten angeordnet werden, ohne dass ih- nen böser Glaube nachgewiesen werden muss. Die Art der Anlasstat ist irrelevant. Es kann sich folglich um versuchte oder vollendete Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen und gleichzeitig um Verletzungs- Gefährdungs-, Tätigkeits- oder der Erfolgsdelikte handeln (BAUMANN, a.a.O., N. 6 zu Art. 69 StGB; SCHMID, Kommen- tar, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl. 2007, N. 27 zu Art. 69 StGB). 7.3 Zwischen der Anlasstat und den einzuziehenden Gegenständen muss ein hinrei- chender Bezug, ein sog. Deliktskonnex gegeben sein. Es ist ein konkreter Bezug zur Straftat nachzuweisen. Die blosse allgemeine Bestimmung oder Eignung von Gegenständen zu eventueller deliktischer Verwendung genügt nicht, um eine Ein- ziehung zu rechtfertigen (BGE 129 IV 81 E. 4.2; 103 IV 76 E. 2; TRECHSEL/JEAN- RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N. 2 zu Art. 69 StGB). Tatwerkzeuge sind aber un- abhängig davon einzuziehen, ob sie nur rechtswidrigem oder auch anderem Ge- brauch dienen können. Entscheidend ist die durch den Täter realisierte oder beab- sichtigte Verwendung, aufgrund welcher sich beurteilt, ob die Gegenstände die Si- cherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (BGE 114 IV 98 E. 4). 7.4 An diese zusätzlich erforderliche Gefährdung sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Gefahr besteht, wenn die fraglichen Ge- genstände nicht eingezogen werden, genügt (BGE 125 IV 185 = Pra 89 (2000) Nr. 104 E. 2a; BAUMANN, a.a.O., N. 13 zu Art. 69 StGB). Die Gefahr kann mit dem Ge- genstand an sich verbunden sein oder sich aus dem Gebrauch ergeben, den des- sen Inhaber möglicherweise davon macht (Urteil des Bundesgerichts 1P.31/2000 vom 14. Februar 2000 E. 2b = Pra 90 [2001] Nr. 37). Verlangt wird, dass diese konkrete Gefahr auch in Zukunft fortbesteht und eben gerade deshalb die sichern- 7 de Massnahme der Einziehung anzuordnen ist. Das Gericht hat insoweit im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4; TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N. 5 zu Art. 69 StGB). Für das Fort- bestehen einer Gefahr spricht, wenn der Gegenstand speziell zur Begehung von Straftaten erworben wurde, wenn er wiederholt zu deliktischen Zwecken verwendet wurde oder wenn er nicht anders als auf gefährliche Weise verwendet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1P.31/2000 vom 14. Februar 2000 E. 2b = Pra 90 [2001] Nr. 37 m.w.H.; SCHMID, a.a.O., N. 59 zu Art. 69 StGB). 7.5 Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar und untersteht deshalb dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV). Dieser verlangt, dass die in das Eigentum eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann (Erforderlichkeit). Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen. Zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen (BGE 137 IV 249 E. 4.5). Die Eignung der Einziehung ist zu verneinen, wenn der Täter einen gleichartigen Gegenstand jederzeit ohne nen- nenswerte Schwierigkeiten wiederbeschaffen kann. Wäre eine Wiederbeschaffung hingegen mit erheblichen Kosten verbunden, erachtet das Bundesgericht die Ein- ziehung als geeignet (BGE 137 IV 249 E. 4.5.2). Wo mildere Massnahmen wie die Unbrauchbarmachung einem Gegenstand seine Gefährlichkeit nehmen, ist die Ein- ziehung zur Vernichtung nicht erforderlich und fällt damit ausser Betracht (BGE 135 I 209 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_356/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.7; 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4; BAUMANN, a.a.O., N. 14 zu Art. 69 StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N. 5 zu Art. 69 StGB). Stellt der Gegenstand nur in den Händen des Täters eine Gefahr dar, gebietet der Ver- hältnismässigkeitsgrundsatz, die Sache zu verwerten und den Erlös an den Be- rechtigten herauszugeben (BGE 135 I 209 E. 3.3.2). Die Zumutbarkeit und somit die Verhältnismässigkeit im engen Sinn ist zu verneinen, wenn die negativen Aus- wirkungen auf den Privaten schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Einziehung (THOMMEN, a.a.O., N. 194 zu Art. 69 StGB). 7.6 Gemäss – entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch jüngerer – bundesgericht- licher Rechtsprechung kann sich der Dritte im Einziehungsverfahren nicht auf die Unschuldsvermutung berufen (Urteile des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.3; 6B_925/2009 vom 11. März 2010 E. 5.3; 6P.117/2005 vom 8. Februar 2006 E. 2.3). Diese Auffassung wird in der Lehre teilweise kritisiert (THOMMEN, a.a.O., N. 23 ff. zu Art. 69 StGB; BAUMANN, a.a.O., N. 39 zu Art. 70/71 StGB). Ob diese Kritik berechtigt ist, kann, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, offen gelassen werden. Fest steht, dass die Beweislast für sämtliche Voraus- setzungen der Einziehung nach einhelliger Auffassung von Rechtsprechung und Lehre beim Staat liegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.3; 6B_925/2009 vom 11. März 2010 E. 5.3; 6P.117/2005 vom 8. Februar 2006 E. 2.3; BAUMANN, a.a.O., N. 39 zu Art. 70/71 StGB; SCHMID, a.a.O., N. 89 zu 8 Art. 69 StGB). Der Richter hat die Voraussetzungen der Einziehung und der Ersatz- forderung gemäss den üblichen strafprozessualen Regeln betreffend Sachverhalts- feststellung und Beweiswürdigung darzutun. Bei einer Vielzahl von Straftaten dür- fen an die Beweislast des Staats jedoch keine allzu rigorosen Anforderungen ge- stellt werden. Bilden die begangenen Straftaten eine Einheit, ist nur, aber immer- hin, ein Zusammenhang mit dem deliktischen Gesamtverhalten, nicht aber mit kon- kreten Einzeltaten nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_474/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1; SCHMID, a.a.O., N. 152 zu Art. 70-72 StGB). 8. Würdigung durch die Kammer 8.1 Anlasstat und Deliktskonnex Hauptindiz dafür, dass mit dem streitigen PW Drogentransporte ausgeführt und damit Widerhandlungen gegen das BetmG begangen wurden, bildet die Kontami- nation mit verschiedenen Arten von Drogen. Im Urteil 6B_220/2018 vom 12. April 2018 hatte das Bundesgericht sich mit kontaminierten Banknoten auseinanderzu- setzen. Die Vorinstanz war davon ausgegangen, der durchschnittliche Wert der üb- licherweise auf Banknoten vorhandenen Kontaminierung mit Kokain liege bei 1. Die im konkreten Fall gemessenen Werte von 3.4 und 5.61 würden belegen, dass die Noten in direktem Kontakt mit Kokain gestanden seien (E. 3). Diese Überlegungen wurden vom Bundesgericht nicht beanstandet (E. 6). Vorliegend wurden im Fahr- zeug Kontaminationswerte verschiedener Drogen von 1.04 bis 3.41 gemessen (pag. 7). Sowohl auf dem ITMS-Bericht vom 13. März 2017 als auch – entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners – auf dem massgeblichen chemisch- forensischen Abschlussbericht des IRM vom 19. April 2017 mit der IRM-Nr. 17- 03232-T (pag. 29 ff.) wird der Name des Beschwerdegegners aufgeführt, so dass eine Verwechslung der Testresultate ausgeschlossen ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, da- von auszugehen, dass es sich bei diesen Werten nicht um Zufallskontaminationen handelt. Gegen eine zufällige Kontaminierung sprechen nebst der Höhe der Werte die Tatsachen, dass verschiedene Drogen (nebst dem auf Banknoten allgemein weit verbreiteten Kokain auch Heroin, Metamphetamin und THC) entdeckt wurden und dass die Spuren sich an verschiedensten Stellen im Fahrzeug (insbesondere im Kofferraum, auf der Rücksitzbank, auf dem Beifahrersitz und im Versteck) fan- den. Dies sind entgegen der Argumentation des Beschwerdegegners nicht allesamt schwer zugängliche und entsprechend zu reinigende Stellen, so dass es unwahr- scheinlich ist, dass es sich bei den Spuren um rein zufällige Rückstände handelt. Eine zufällige Kontaminierung ist umso unwahrscheinlicher, als es sich um ein pri- vates Fahrzeug handelt und schlicht nicht erklärbar ist, woher die Kontaminierung, wenn nicht vom Umgang mit Betäubungsmitteln, stammen sollte. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug nicht nur mit Betäubungsmitteln, sondern auch mit dem gängigen Streckmittel Paracetamol deutlich kontaminiert war (Wert von 2.25 auf dem Fahrersitz resp. am Lenkrad, pag. 7). Der Beschwerdeführer selber und sein Beifahrer wiesen signifikante Spuren von Noscapin und Kokain auf, letzte- res namentlich in den Hosentaschen. Dass selbst die Rückstände in den Hosenta- schen von Banknoten stammen sollen, ist unwahrscheinlich. Es ist davon auszu- 9 gehen, dass die beiden untersuchten Personen (und ihre Hosentaschen) mit den fraglichen Stoffen in direkten Kontakt gekommen sind. Anzumerken ist, dass der Beschwerdegegner entgegen seinen Ausführungen im Beschwerdeverfahren in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 5. September 2017 selber angab, in der Vergangenheit bereits mit Drogen zu tun gehabt zu haben, ohne nähere Angaben dazu zu machen (pag. 40 und 50, Frage und Antwort 11). Ein weiteres gewichtiges Indiz für die Annahme einer Anlasstat bildet das im Auto gefundene Geheimfach. Dieses ist im aktenkundigen Schreiben der Beschwerde- führerin vom 20. Juni 2017 mittels Fotos anschaulich dokumentiert (pag. 39). Dass die Beschwerdeführerin diese Bilder im Beschwerdeverfahren nicht erneut vorlegt, ist denn auch nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerde- gegners dient ihr die Einreichung von Fotos anderer Fahrzeuge nicht zum Nach- weis des konkret streitigen Verstecks (dieser war, wie gesagt, mit der Dokumenta- tion in den Akten bereits erbracht), sondern zur Illustration von vergleichbaren Fäl- len. Darüber hinaus fanden sich in den Effekten des Beschwerdegegners Bargeldbe- träge von CHF 5'000.00, EUR 1'320.00 und verschiedenen weiteren Währungen (pag. 16). Seine diesbezüglichen Angaben, wonach er «sehr viel mit Bargeld zu tun» habe und in der Diskothek in Paris ausser mit Euro auch in Dollar, Schweizer- franken und teilweise in anderer Währung bezahlt werde (pag. 49), überzeugen wenig. Selbst wenn man diesen Aussagen Glauben schenken will, erklären sie kaum, weshalb der Beschwerdegegner bei einem zweitägigen Besuch bei seiner Familie derart hohe Bargeldbeträge mit sich führen sollte – teils in Währungen, welche in der Schweiz als Zahlungsmittel gar nicht akzeptiert sind, wie z.B. bosni- sche konvertible Mark (BAM). Auffällig ist sodann, dass der Beschwerdegegner zum Ziel seiner Reise wider- sprüchliche Angaben machte. Während er gegenüber den Zollbehörden angab, nach Paris zurückkehren zu wollen (pag. 4), liess er in seiner schriftlichen Stellung- nahme neu verlauten, er habe nach dem Besuch seiner Töchter nach Belgrad wei- terreisen wollen (pag. 50 Frage 13). Schliesslich war der Beschwerdegegner mit seinem Cousin unterwegs, welcher der Widerhandlungen gegen das BetmG verdächtigt wird und deswegen im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben war. Möglich ist zwar, dass der Beschwerdegegner darüber nicht im Bild war. Nichtsdestotrotz fällt dieser Umstand im Gesamtkontext doch belastend ins Gewicht. Inwiefern die genannten Beweismittel nicht verwertbar sein sollten, legt der Be- schwerdegegner nicht im Einzelnen dar und ist auch nicht ersichtlich. Somit ist er- stellt, dass sich im streitigen PW ein Geheimfach befand und dass der Wagen in di- rekten Kontakt mit Betäubungsmitteln verschiedener Art gekommen war. Erstellt ist dadurch auch, dass im Fahrzeug Betäubungsmittel zumindest gelagert und allen- falls befördert, eingeführt, ausgeführt oder durchgeführt wurden (Art. 19. Abs. 1 Bst. b BetmG). Es ist deshalb richtigerweise als instrumentum sceleris einzustufen (vgl. THOMMEN, a.a.O., N. 184 zu Art. 69 StGB). Abgerundet wird dieses Gesamt- bild durch die signifikante Kontaminierung der Insassen des Wagens, die RIPOL- 10 Ausschreibung des Beifahrers E.________ sowie die hohen und währungsmässig gemischten Bargeldbeträge, für welche der Beschwerdegegner keine vernünftige Erklärung liefern konnte. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, hat die Vorinstanz es unterlassen, diese Indizien in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Nimmt man eine derartige Würdigung vor, ist das Vorliegen einer Anlasstat – und zwar in Bezug auf einzelne vom BetmG unter Strafe gestellte Tathandlungen – zu bejahen. Ob der Beschwerdegegner mit dieser Tat etwas zu tun hatte, ist unerheblich, da es sich bei der Sicherungseinziehung um eine objektbezogene Massnahme handelt. Seine Person spielt nur dort eine Rolle, wo es um die Frage geht, ob das Fahrzeug in seinen Händen eine künftige Gefährdung darstellt und ob die Einziehung ver- hältnismässig ist (dazu unten, E. 8.2 f.). Eine Anlasstat, wie Art. 69 Abs. 1 StGB sie verlangt, liegt unabhängig von seiner Beteiligung vor. Auch wenn man die Un- schuldsvermutung mitberücksichtigt, kann man angesichts der verschiedenen doch starken Indizien zu keinem anderen Ergebnis kommen. Ebenso gegeben ist der erforderliche Deliktskonnex. Es steht fest, dass das streiti- ge Fahrzeug mit Drogen in Berührung gekommen ist und somit zur Begehung von Widerhandlungen gegen das BetmG gedient hat. Damit sind die beiden Eingangs- voraussetzungen für eine Sicherungseinziehung erfüllt. 8.2 Gefährlichkeitsprognose Weiter zu prüfen ist, ob die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer künftigen konkre- ten Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung besteht, sollte das Fahrzeug dem Beschwerdegegner zurückgegeben werden. Bei dieser Gefährlichkeitsprognose fällt das eingebaute Geheimversteck stark zu seinen Ungunsten ins Gewicht. Die Kammer teilt die Auffassung der Be- schwerdeführerin, wonach der Einbau eines solchen Verstecks ein nicht unerhebli- ches Mass an Fachwissen erfordert, selbst wenn sich entsprechende Anleitungen allenfalls im Internet finden. Zudem dürfte der Einbau beträchtlichen Aufwand ver- ursacht haben. Das Geheimfach wurde offensichtlich eigens zum Zweck konstru- iert, Betäubungsmittel darin zu verstauen. Dass der Verwendungszweck illegaler Natur ist, liegt angesichts der festgestellten Kontamination auf der Hand, zumal an- sonsten kein Versteck benötigt würde. Die Beschwerdeführerin weist zudem zu Recht darauf hin, dass zum Verstecken legaler Ware kaum die Entfernung einer äusserst sicherheitsrelevanten Vorrichtung wie eines Airbags in Kauf genommen würde (unabhängig davon, ob Airbags gesetzlich vorgeschrieben sind). Der Um- stand, dass ein Objekt bewusst für die Begehung von strafbaren Handlungen an- geschafft resp. konstruiert wurde, spricht nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts (Urteil 1P.31/2000 vom 14. Februar 2000 E. 2b) dafür, dass das Fach auch in Zukunft für solche Zwecke verwendet werden könnte. Es ist denn auch höchst un- wahrscheinlich, dass jemand den Aufwand zum Einbau eines ausgeklügelten Ver- stecks mit elektronischem Schliessmechanismus auf sich nehmen würde, ohne das Versteck danach wiederholt benützen zu wollen. Die beschriebene Wiederholungsgefahr besteht nicht nur generell, sondern ist auch konkret in Bezug auf den Beschwerdegegner zu bejahen. Er bezeichnet sich als Eigentümer des deliktisch verwendeten Fahrzeugs. Er selber war bei seiner Anhal- tung in signifikantem Mass mit Kokain und Noscapin kontaminiert und hatte 11 gemäss eigenen Angaben in der Vergangenheit bereits mit Drogen zu tun. Bei sei- ner Einreise in die Schweiz befand er sich in Gesellschaft einer Person, welche wegen Betäubungsmitteldelikten zur Verhaftung ausgeschrieben war. Insgesamt muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner das Fahrzeug im Falle einer Rückgabe für das Lagern resp. Transportieren von Drogen verwenden oder es einem Dritten zu diesem Zweck zur Verfügung stellen würde. Das zur Dis- kussion stehende Geheimfach verfügt über ein Volumen von rund 15 Litern. Darin können folglich nicht unerhebliche Mengen an Betäubungsmitteln transportiert wer- den. Das Gefährdungspotential ist entsprechend hoch. Vom streitigen Fahrzeug geht somit eine Gefährdung für die Gesundheit von Menschen und die öffentliche Ordnung aus, welche im Grundsatz eine Einziehung rechtfertigt. 8.3 Verhältnismässigkeit Wie bereits erwähnt, erforderte der Einbau des Verstecks, aus welchem sich die Gefährlichkeit des streitigen Fahrzeugs ergibt, beträchtliches Wissen und Aufwand. Eine Wiederbeschaffung wäre daher nur mit Schwierigkeiten möglich. Die Einzie- hung ist deshalb geeignet, die erneute Lagerung resp. den Transport von Betäu- bungsmitteln zu verhindern. Die Einziehung zwecks Vernichtung, wie sie von der Beschwerdeführerin in ihrem Hauptantrag verlangt wird, scheitert jedoch am Erfordernis der Erforderlichkeit. Im Sinne einer milderen Massnahme kann das Fahrzeug nämlich durch einen Merce- des-Fachpartner in seinen Originalzustand, in dem es keine Sicherheitsrelevanz mehr aufweist, zurückgebaut werden. Die Kosten des Rückbaus werden vom Be- schwerdegegner zu tragen sein (vgl. BGE 135 I 209 E. 4.1, wonach im Falle einer Verwertung eines einzuziehenden Gegenstands nur der Nettoerlös an den Berech- tigten herauszugeben ist, die Kosten der Verwertung somit zu seinen Lasten ge- hen). Um dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im engen Sinn Rechnung zu tragen, wird dem Beschwerdegegner die Wahl überlassen, ob er anschliessend ei- ne Herausgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung der Rückbaukosten oder eine Verwertung unter Herausgabe des Nettoerlöses bevorzugt. 9. Fazit Eine Herausgabe des streitigen Personenwagens der Marke Mercedes (schwarz, Fahrzeugtyp E 300 Bluetech Hybrid Automat, Kontrollschild C.________ Fahrge- stellnummer D.________) in seinem jetzigen Zustand an den Beschwerdegegner fällt ausser Betracht, da die Voraussetzungen von Art. 69 Abs. 1 StGB grundsätz- lich erfüllt sind. Eine Einziehung zwecks Vernichtung würde jedoch das Verhältnis- mässigkeitsprinzip verletzen. Stattdessen ist das im Fahrzeug eingebaute Geheim- fach samt elektronischem Schliessmechanismus vollständig zurückzubauen und das Fahrzeug somit in seinen rechtmässigen Zustand zurückzuversetzen. Das mit der Vornahme dieser Arbeiten zu beauftragende Unternehmen wird nach Rechts- kraft des vorliegenden Beschlusses und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs bestimmt. Nach Vorliegen der Offerte über die Kosten des Rückbaus wird dem Be- schwerdegegner Frist angesetzt werden, um zur Frage Stellung zu nehmen, ob er eine Herausgabe des Fahrzeugs unter Belastung der mit dem Rückbau insgesamt verbundenen Kosten oder eine Verwertung unter Herausgabe des Nettoerlöses 12 (Verkaufserlös nach Abzug der mit dem Rückbau insgesamt verbundenen Kosten) bevorzugt. Der Beschwerdegegner wird für diese Kosten einen Vorschuss in ge- richtlich noch zu bestimmender Höhe, welche sich nach der Offerte sowie weiteren Auslagen, wie z.B. den Kosten für die Überführung des Fahrzeugs, richtet, zu be- zahlen haben. Leistet er den Vorschuss nicht fristgerecht, wird der Personenwagen zwecks Vernichtung eingezogen. 10. Zivilklage Bei der vom Beschwerdegegner vor der Vorinstanz vorgebrachten Forderung, wo- nach die Beschwerdeführerin resp. der Staat dem Grundsatz nach zu Schadener- satz für die Wertverminderung des Fahrzeugs sowie Standschäden zu verurteilen sei, handelt es sich um einen Staatshaftungsanspruch. Solche Ansprüche sind von der adhäsionsweisen Geltendmachung im Strafverfahren ausgeschlossen (BGE 131 I 455 E. 1.2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2). Auf die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Forderung wird folg- lich nicht eingetreten. 11. Kosten 11.1 Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens hat gemäss Art. 96 Abs. 1 VStR der Beschwerdegegner zu tragen. Diese belaufen sich, wie vom Vizedirektor der Eid- genössischen Zollverwaltung am 19. Juli 2019 festgelegt, auf CHF 710.00 (Spruchgebühr von CHF 600.00 nach Art. 7 Abs. 2 Bst. c der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren [SR 313.32] und Schreibgebühr von CHF 110.00 nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren). 11.2 Zur Verlegung der Kosten der Vorinstanz verweist Art. 97 Abs. 1 VStR auf die Be- stimmungen der StPO (Art. 417-428). Wie sich aus der Systematik des Gesetzes ergibt, handelt es sich beim selbstständigen Einziehungsverfahren um ein selbst- ständiges Massnahmenverfahren. Für die Kostenverteilung ist folglich Art. 426 Abs. 5 StPO einschlägig (ARNOLD, Die Verfahrenskosten gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2018, S. 154 f.). Demnach trägt diejenige ver- fahrensbeteiligte Person die Verfahrenskosten, zu deren Nachteil sich der Einzie- hungsentscheid auswirkt (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 46 zu Art. 426 StPO). Nach dem Gesagten wird der Beschwerde- gegner auch für die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'286.00, kostenpflichtig. 11.3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäss Art. 97 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin dringt vorliegend mit ihrem Eventualantrag weitgehend durch, während der Be- schwerdegegner mit seinem Begehren um Abweisung der Beschwerde unterliegt. Der Umstand, dass ihm nach erfolgtem Rückbau ein Wahlrecht überlassen wird, rechtfertigt keine separate Kostenausscheidung. Folglich sind die Verfahrenskosten des oberinstanzlichen Verfahrens, gestützt auf Art. 28 Abs. 1 des Verfahrenskost- endekrets (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf CHF 1'600.00, vom Beschwerdegeg- ner zu bezahlen. 13 12. Entschädigungen 12.1 Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstands, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht im Verwaltungsstrafverfahren ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat (Art. 99 Abs. 2 VStR). Der Beschwerdegegner ist derjenige, welcher das Fahrzeug mit dem Drogenversteck nutzte und im Verkehr hielt. Er ist somit – nach verwaltungsrechtli- cher Terminologie – als Störer zu betrachten. Es kann folglich nicht gesagt werden, er habe unverschuldet einen Nachteil erlitten. Ihm ist für das Verwaltungsstrafver- fahren daher keine Entschädigung auszurichten. 12.2 Im gerichtlichen Verfahren gilt Art. 99 VStR gemäss Art. 101 Abs. 1 VStR sinn- gemäss. Anders als bei den Kostenfolgen findet betreffend Entschädigung kein Verweis auf die StPO statt. Gemäss Art. 99 Abs. 2 VStR e contrario steht dem Be- schwerdegegner weder für das Verfahren vor der Vorinstanz noch für das Be- schwerdeverfahren ein Anspruch auf Entschädigung zu. 12.3 Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 VStR sehen keinen Entschädigungsanspruch der be- teiligten Verwaltung im gerichtlichen Verfahren vor. Die Bestimmungen der StPO finden hier keine Anwendung. Folglich ist der Beschwerdeführerin keine Entschädi- gung für ihre Aufwendungen im erst- und im oberinstanzlichen Verfahren auszu- richten. 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 28. August 2020 wird aufgehoben. Der Personenwagen der Marke Mercedes (schwa- rz, Fahrzeugtyp E 300 Bluetech Hybrid Automat, Kontrollschild C.________ Fahrge- stellnummer D.________) ist in seinen Originalzustand zurückzubauen. 2. Das mit dem Rückbau gemäss Ziff. 1 hiervor zu beauftragende Unternehmen wird nach Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses bestimmt. 3. Nach Vorliegen der Offerte über die mit dem Rückbau insgesamt verbundenen Kosten wird dem Beschwerdegegner Frist angesetzt werden, um zur Frage Stellung zu neh- men, ob er eine Herausgabe unter Belastung der mit diesen insgesamt anfallenden Kosten oder eine Verwertung unter Herausgabe des Nettoerlöses bevorzugt. Der Be- schwerdegegner wird für die insgesamt mit dem Rückbau verbundenen Kosten einen Vorschuss in gerichtlich noch zu bestimmender Höhe zu bezahlen haben. Leistet er den Vorschuss nicht fristgemäss, wird der Personenwagen zwecks Vernichtung ein- gezogen. 4. Auf die Zivilforderung des Beschwerdegegners wird nicht eingetreten. 5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'286.00, werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'600.00, werden dem Be- schwerdegegner auferlegt. 7. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung ausgerichtet. 8. Dem Beschwerdegegner wird keine Entschädigung ausgerichtet. 9. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschwerdegegner, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin H.________ (per B- Post) 15 Bern, 28. Januar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 16