3. Nach Vorliegen der Offerte über die mit dem Rückbau insgesamt verbundenen Kosten wird dem Beschwerdegegner Frist angesetzt werden, um zur Frage Stellung zu nehmen, ob er eine Herausgabe unter Belastung der mit diesen insgesamt anfallenden Kosten oder eine Verwertung unter Herausgabe des Nettoerlöses bevorzugt. Der Beschwerdegegner wird für die insgesamt mit dem Rückbau verbundenen Kosten einen Vorschuss in gerichtlich noch zu bestimmender Höhe zu bezahlen haben. Leistet er den Vorschuss nicht fristgemäss, wird der Personenwagen zwecks Vernichtung eingezogen. 4. Auf die Zivilforderung des Beschwerdegegners wird nicht eingetreten.