101 Abs. 1 VStR sinngemäss. Anders als bei den Kostenfolgen findet betreffend Entschädigung kein Verweis auf die StPO statt. Gemäss Art. 99 Abs. 2 VStR e contrario steht dem Beschwerdegegner weder für das Verfahren vor der Vorinstanz, noch für das Beschwerdeverfahren ein Anspruch auf Entschädigung zu. 12.3 Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 VStR sehen keinen Entschädigungsanspruch der beteiligten Verwaltung im gerichtlichen Verfahren vor. Die Bestimmungen der StPO finden hier keine Anwendung.