12 auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat (Art. 99 Abs. 2 VStR). Der Beschwerdegegner ist derjenige, welcher das Fahrzeug mit dem Drogenversteck nutze und im Verkehr hielt. Er ist somit – nach verwaltungsrechtlicher Terminologie – als Störer zu betrachten. Es kann folglich nicht gesagt werden, er habe unverschuldet einen Nachteil erlitten. Ihm ist für das Verwaltungsstrafverfahren daher keine Entschädigung auszurichten. 12.2 Im gerichtlichen Verfahren gilt Art. 99 VStR gemäss Art. 101 Abs. 1 VStR sinngemäss.