428 Abs. 1 StPO der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin dringt vorliegend mit ihrem Eventualantrag weitgehend durch, während der Beschwerdegegner mit seinem Begehren um Abweisung der Beschwerde unterliegt. Der Umstand, dass ihm nach erfolgtem Rückbau ein Wahlrecht überlassen wird, rechtfertigt keine separate Kostenausscheidung. Folglich sind die Verfahrenskosten des oberinstanzlichen Verfahrens, gestützt auf Art. 28 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf CHF 1'600.00, vom Beschwerdegegner zu bezahlen.