11. Kosten 11.1 Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, hat gemäss Art. 96 Abs. 1 VStR der Beschwerdegegner zu tragen. Diese belaufen sich, wie vom Vizedirektor der Eidgenössischen Zollverwaltung am 19. Juli 2019 festgelegt, auf CHF 710.00 (Spruchgebühr von CHF 600.00 nach Art. 7 Abs. 2 Bst. c der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren [SR 313.32] und Schreibgebühr von CHF 110.00 nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren). 11.2 Zur Verlegung der Kosten der Vorinstanz verweist Art.