Die Kosten des Rückbaus werden vom Beschwerdegegner zu tragen sein (vgl. BGE 135 I 209 E. 4.1, wonach im Falle einer Verwertung eines einzuziehenden Gegenstands nur der Nettoerlös an den Berechtigten herauszugeben ist, die Kosten der Verwertung somit zu seinen Lasten gehen). Um dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im engen Sinn Rechnung zu tragen, wird dem Beschwerdegegner die Wahl überlassen, ob er anschliessend eine Herausgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung der Rückbaukosten oder eine Verwertung unter Herausgabe des Nettoerlöses bevorzugt.