Die Einziehung zwecks Vernichtung, wie sie von der Beschwerdeführerin in ihrem Hauptantrag verlangt wird, scheitert jedoch am Erfordernis der Erforderlichkeit. Im Sinne einer milderen Massnahme kann das Fahrzeug nämlich durch einen VW- Fachpartner in seinen Originalzustand, in dem es keine Sicherheitsrelevanz mehr aufweist, zurückgebaut werden. Die Kosten des Rückbaus werden vom Beschwerdegegner zu tragen sein (vgl. BGE 135 I 209 E. 4.1, wonach im Falle einer Verwertung eines einzuziehenden Gegenstands nur der Nettoerlös an den Berechtigten herauszugeben ist, die Kosten der Verwertung somit zu seinen Lasten gehen).