Es ist denn auch höchst unwahrscheinlich, dass jemand den Aufwand zum Einbau eines ausgeklügelten Verstecks mit elektronischem Schliessmechanismus auf sich nehmen würde, ohne das Versteck danach wiederholt benützen zu wollen. Zu ergänzen bleibt, dass die Wiederholungsgefahr nicht generell besteht, sondern konkret in Bezug auf den Beschwerdegegner zu bejahen ist. Er ist der Eigentümer des deliktisch verwendeten Fahrzeugs. Nachdem er es erworben hatte, wurden mit dem Fahrzeug die angesichts der Gesamtumstände verdächtig wirkenden Kilometer zurückgelegt. Er selber war bei seiner Anhaltung mit Kokain kontaminiert.