Auch wenn man die Unschuldsvermutung mitberücksichtigt, kann man angesichts der verschiedenen doch starken Indizien zu keinem anderen Ergebnis kommen. Ebenso gegeben ist der erforderliche Deliktskonnex. Es steht fest, dass das streitige Fahrzeug mit Drogen in Berührung gekommen ist und somit zur Begehung von Widerhandlungen gegen das BetmG gedient hat. Damit sind die beiden Eingangsvoraussetzungen für eine Sicherungseinziehung erfüllt.