Ob der Beschwerdegegner mit dieser Tat etwas zu tun hatte, ist unerheblich, da es sich bei der Sicherungseinziehung um eine objektbezogene Massnahme handelt. Seine Person spielt nur dort eine Rolle, wo es um die Frage geht, ob das Fahrzeug in seinen Händen eine künftige Gefährdung darstellt und ob die Einziehung verhältnismässig ist (dazu unten, E. 8.2 f.). Eine Anlasstat, wie Art. 69 Abs. 1 StGB sie verlangt, liegt unabhängig von seiner Beteiligung vor. Auch wenn man die Unschuldsvermutung mitberücksichtigt, kann man angesichts der verschiedenen doch starken Indizien zu keinem anderen Ergebnis kommen.