9 führt wurden (Art. 19. Abs. 1 Bst. b BetmG). Es ist deshalb richtigerweise als instrumentum sceleris einzustufen (vgl. THOMMEN, a.a.O., N. 184 zu Art. 69 StGB). Abgerundet wird dieses Gesamtbild durch die ausserordentlich vielen mit dem Wagen gefahrenen Kilometer, für welche der Beschwerdegegner keine vernünftige Erklärung liefern konnte. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, hat die Vorinstanz es unterlassen, diese Indizien in ihrer Gesamtheit zu würdigen.