Zusammen mit den anderen Indizien wirken sie aber dennoch höchst verdächtig. Der Beschwerdegegner hat die langen Fahrten bisher weder bestritten, noch hat er eine Erklärung dazu abgegeben, wo der hohe Kilometerstand herrühren könnte. Auch wenn er nie förmlich dazu befragt wurde, hätte er sich zumindest über die Eingaben seines Anwalts zu dieser Frage vernehmen lassen können. Anzumerken ist, dass er sich von der erstinstanzlichen Verhandlung dispensieren liess und damit freiwillig auf eine Befragung verzichtete. Die zurückgelegten Kilometer sind folglich als zusätzliches Belastungsmoment zu werten. Einen Nachweis durch Fotoaufnahmen an den Grenzübergängen braucht es hierfür nicht.