Dieses ist durch die aktenkundige, im «Einsatzrapport Fahrzeugkontrolle» (pag. 10 ff.) enthaltene anschauliche Fotodokumentation hinreichend dokumentiert. Dass die Beschwerdeführerin diese Dokumentation im Beschwerdeverfahren nicht erneut vorlegt, ist denn auch nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners dient die Einreichung von Fotos anderer Fahrzeuge nicht dem Nachweis des konkret streitigen Verstecks (dieser war, wie gesagt, mit der Dokumentation in den Akten bereits erbracht), sondern der Illustration von vergleichbaren Fällen.