Dies sind entgegen der Argumentation des Beschwerdegegners nicht allesamt schwer zugängliche und entsprechend zu reinigende Stellen, so dass es unwahrscheinlich ist, dass es sich bei den Spuren um rein zufällige Rückstände handelt. Eine zufällige Kontaminierung ist umso unwahrscheinlicher, als es sich um ein privates Fahrzeug handelt und schlicht nicht erklärbar ist, woher die Kontaminierung, wenn nicht von Umgang mit Betäubungsmitteln, stammen sollte. Das zweite gewichtige Indiz für die Annahme einer Anlasstat bildet das im Auto gefundene Geheimfach. Dieses ist durch die aktenkundige, im «Einsatzrapport Fahrzeugkontrolle» (pag.