In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, davon auszugehen, dass es sich bei diesen Werten nicht um Zufallskontaminationen handelt. Gegen eine zufällige Kontaminierung sprechen nebst der Höhe der Werte die Tatsachen, dass verschiedene Drogen (nebst dem auf Banknoten allgemein weit verbreiteten Kokain auch Heroin, Metamphetamin und THC) entdeckt wurden und dass die Spuren sich an verschiedensten Stellen im Fahrzeug (insbesondere auf dem Fahrersitz, dem Beifahrersitz, der Rückbank, im Kofferraum und im Versteck) fanden.