SCHMID, Kommentar, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl. 2007, N. 27 zu Art. 69 StGB). Zwischen der Anlasstat und den einzuziehenden Gegenständen muss ein hinreichender Bezug, ein sog. Deliktskonnex gegeben sein. Es ist ein konkreter Bezug zur Straftat nachzuweisen. Die blosse allgemeine Bestimmung oder Eignung von Gegenständen zu eventueller deliktischer Verwendung genügt nicht, um eine Einziehung zu rechtfertigen (BGE 129 IV 81 E. 4.2; 103 IV 76 E. 2; TRECHSEL/JEAN- RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N. 2 zu Art.