6 MEN (in: Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen – Band I, 2018, N. 197 zu Art. 69 StGB) auch gegenüber Dritten angeordnet werden, ohne dass ihnen böser Glaube nachgewiesen werden muss. Die Art der Anlasstat ist irrelevant. Es kann sich folglich um versuchte oder vollendete Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen und gleichzeitig um Verletzungs- Gefährdungs-, Tätigkeitsoder der Erfolgsdelikte handeln (BAUMANN, a.a.O., N. 6 zu Art. 69 StGB; SCHMID, Kommentar, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl.