Als mildere Massnahme käme ohne Weiteres in Frage, die Kabel durchzuschneiden, den Schliessmechanismus zu zerstören und das Versteck damit unbrauchbar zu machen. Die Vernichtung des Fahrzeugs sei nicht erforderlich. Ergänzend weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass der Kerngehalt der Eigentumsgarantie nicht gewahrt sei. Zudem hätte die Beschwerdeführerin ihn gemäss Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) voll zu entschädigen. Abschliessend merkt der Beschwerdegegner an, dass von den angeblichen Beweisen resp.