Es sei denn auch nicht gesagt, dass nur er das Fahrzeug gefahren habe. Anzumerken sei, dass bekanntlich alle Grenzübergänge fotografisch überwacht seien. Da stelle sich schon die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, wenigstens zehn Grenzüberquerungen des Fahrzeugs zu dokumentieren. Schliesslich bestreitet der Beschwerdegegner die Verhältnismässigkeit der Einziehung. Die Beschwerdeführerin schiesse am Ziel vorbei. Als mildere Massnahme käme ohne Weiteres in Frage, die Kabel durchzuschneiden, den Schliessmechanismus zu zerstören und das Versteck damit unbrauchbar zu machen.