Interessanterweise werde das aufgefundene Versteck von der Beschwerdeführerin gar nicht dokumentiert. Sie verweise lediglich auf die Fotodokumentation eines anderen Fahrzeugs, was zum Beweis aber nicht ausreiche, sondern ein juristisches Nichts sei. Auch die gefahrenen Kilometer würden sicher kein Indiz dafür darstellen, dass mit dem fraglichen Fahrzeug Drogen transportiert worden seien. Der Beschwerdegegner sei nicht einmal dazu befragt worden. Vielleicht gäbe es eine einfache Erklärung. Es sei denn auch nicht gesagt, dass nur er das Fahrzeug gefahren habe.