Es gelte der Grundsatz von «in dubio pro reo». Die Beschwerdegegnerin sei nicht in der Lage, die angeblich begangene Straftat auch nur ansatzweise genau und im Sinne des Akkusationsprinzips zu beschreiben. Insbesondere gäbe es keine gesetzlich oder höchstrichterlich festgelegten Grenzwerte für Kontaminationsspuren. Ausserdem sei massgebend, wie und wo solche Spuren entnommen worden seien, da an schwer zugänglichen Stellen Kontaminationen nicht eliminiert werden könnten. Vergleichswerte, beispielsweise aus Taxis oder öffentlichen Verkehrsmitteln, würden fehlen.