6. Vorbringen des Beschwerdegegners Der Beschwerdegegner argumentiert, Eigentum Dritter würde der Sicherungseinziehung grundsätzlich nicht unterliegen. Art. 69 StGB stelle für die Einziehung zu Lasten eines Drittbeteiligen keine genügende gesetzliche Grundlage dar. Wer eine andere Ansicht vertrete, müsse ihm eine konkrete Gefährdung sowie bösen Glauben nachweisen. Es sei aber gerade nicht erstellt, dass Betäubungsmitteldelikte mit dem beschlagnahmten Fahrzeug begangen worden seien und schon gar nicht, dass der Beschwerdegegner etwas damit zu tun habe. Es gelte der Grundsatz von «in dubio pro reo».